Erklärung: Hinsichtlich einer wahlärztlichen Behandlung, welche letztlich eine persönliche Betreuung durch die leitenden Krankenhausärzte (Chefarztbehandlung) bedeutet, schließt Du mit dem Krankenhaus einen schriftlichen und mit den Chefärzten ggf. auch mündlichen Behandlungsvertrag ab. Dieser Vertrag umfasst alle an der Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten genehmigten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Anstalten außerhalb des Krankenhauses. Der Wahlleistungsvertrag, also der Vertrag über die Behandlung durch den Chefarzt, ist zwingend vor dem Behandlungsbeginn schriftlich zu fixieren. Das Krankenhaus muss Dich vor Unterzeichnung über die Gehühren der Chefarztbehandlung und deren Umfang detailliert informieren. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes ist eine Wahlleistungsvereinbarung ohne Schriftform ungenügend. Selbiges gilt, wenn der Patient unzulänglich über das Ausmass der Chefarztvereinbarung informiert wird. Folgend würde der Honoraranspruch des Chefarztes aufgehoben.
Als Privatpatient empfiehlt es sich, darauf zu bestehen, dass die Hauptleistungen (beispielsweise die Operation oder Visiten durch den Chefarzt) persönlich getätigt werden. Der Wahlarzt darf sich nur aufgrund einer speziellen Vereinbarung von einem anderen Arzt vertreten lassen. Der Chefarzt darf sich normalerweise nur von seinem ständigen ärztlichen Vertreter (meist ein im gleichen Fachgebiet tätiger Oberarzt) vertreten lassen. Dieser muss vor Abschluss des Behandlungsvertrags namentlich bekannt gegeben werden.